Rechtsvergleichung ist ihrer Idee nach außengerichtet. Es geht ihr um die Überschreitung normativer, systematischer und nationaler Grenzen, um die Relationierung und Relativierung von Rechtskulturen und Rechtskreisen. Der Blick der intradisziplinären Rechtsvergleichung richtet sich dagegen auf die drei Fachsäulen der nationalen Rechtsordnung und damit auf das Innen des Rechts und der Rechtswissenschaft. Sie beruht auf der These, dass die juristischen Teilfächer trotz ihrer scheinbar weitgehenden theoretischen und dogmatischen Autonomie (Autopoeisis) mindestens untergründig dogmatisch ineinander verschränkt sind, dass die Binnengrenzen unter den Bedingungen der Rechtspraxis wie der gängigen Rechtswissenschaft immer wieder verwischen, teils sogar verschüttet werden. Der Gründungsthese der modernen Soziologie, wonach sich Gesellschaften und ihre Subsysteme durch Differenzierung rationalisieren, stellt die intradisziplinäre Rechtsvergleichung eine Perspektive gegenüber, die nach Rationalität durch ‚Vergemeinschaftung‘ fragt. Sie zielt darauf, den Trilog unter den Fachsäulen zu fördern, die in ihnen gewonnenen Erkenntnisse wechselseitig zugänglich zu machen und so Eigenheiten und Gemeinsamkeit der drei Teildisziplinen sichtbar zu machen.